Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kindertagespflege sowie die Vergütung unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern.
Die Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege im Saarland regelt die Rahmenbedingungen der Kindertagespflege im Saarland. In der Verordnung werden die finanziellen, wie die rechtlichen Eckpunkte der Kindertagespflege festgelegt. Zuletzt geändert wurde die Verordnung am 15.03.2022.
Zu Ihrer Information und Kenntnisnahme finden Sie hier die aktuellen Regelungen: Verordnung Kindertagespflege.
Für den Regionalverband Saarbrücken hat die Regionalversammlung am 2. Oktober 2019 zudem eine Satzung über Leistungen und Kostenbeiträge in der Kindertagespflege beschlossen. Dies geschah in Abstimmung mit den fünf saarländischen Landkreisen. In der Satzung finden sich einige Neuerungen, die für die Ausübung der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson von Relevanz sind.
Hier die Satzung zum Download.
Wenn Sie konkrete Fragen zur Kindertagespflege haben, berät Sie die Servicestelle Kinderbetreuung & Kindertagespflege gerne in einem persönlichen Gespräch. Sie können in unserer Servicestelle alle online zur Verfügung gestellten Broschüren und Informationsblätter in gebundenem Format erhalten.
Eine Pflegeerlaubnis wird benötigt, wenn Kindertagespflegepersonen Kinder betreuen:
Informationen zu den finanziellen Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege erhalten Sie im persönlichen Beratungsgespräch in der Servicestelle. Weitere Informationen können Sie nachfolgend lesen. In der rechten Spalte finden Sie zudem interessante Broschüren.
Einkommensbesteuerung der Geldleistungen
Tagespflegepersonen, die vom Jugendamt eine Geldleistung erhalten, sind verpflichtet, ihre Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Tagespflegeperson zu versteuern. Daher ist eine Meldung beim zuständigen Finanzamt Pflicht. Steuerfrei ist lediglich die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.
Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören alle Einnahmen, die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleiben. Sie haben die Wahl zwischen dem Abzug einer Betriebskostenpauschale (in Höhe von 300,00€ pro Kind bei einer Betreuungszeit von mindestens 40 Stunden pro Kind und Woche) oder dem Abzug der tatsächlich entstanden Betriebsausgaben, die Sie mit Belegen nachweisen müssen. Bei kürzerer Betreuungszeit wird die Betriebskostenpauschale entsprechend gekürzt.
Achtung: Wenn die Betreuung als selbstständige Tätigkeit im Haushalt der Eltern oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumen stattfindet, können die Ausgaben nicht pauschaliert abgezogen werden.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor Aufnahme der Tätigkeit von Ihrem Finanzamt oder Ihrem Steuerberater beraten zu lassen. Gern stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen der Servicestelle für die Erstberatung zur Verfügung.
Erstattungen zu den Sozialversicherungen
Selbstständig tätige Tagespflegepersonen müssen selbst für ihre Kranken- und Pflegeversicherung sorgen. Sie können in der gesetzlichen Krankenkasse entweder über die Ehepartnerin oder den Ehepartner familienversichert oder freiwillig gesetzlich krankenversichert sein.
⇒Die Hälfte der angemessenen Beiträge der Krankenversicherung wird vom Jugendamt erstattet.
⇒Die Hälfte der angemessenen Beiträge der Pflegeversicherung wird vom Jugendamt erstattet.
Krankenversicherung
Tagespflegepersonen, die bis zu fünf fremde Kinder Vollzeit betreuen, werden in der gesetzlichen Krankversicherung als nebenberuflich selbstständig Tätige eingestuft (Sonderregelung bis Ende 2018). Zur Berechnung des Versicherungsbeitrages werden je nach Einstufung bestimmte Mindesteinkommensgrenzen herangezogen. Es handelt sich hierbei um die niedrigste Mindestbemessungsgrundlage. Das tatsächliche Einkommen darf diesen Betrag nicht übersteigen. Andernfalls wird in der Regel das tatsächliche Einkommen als Berechnungsgrundlage genutzt.
Rentenversicherung
Tagespflegepersonen sind rentenversicherungspflichtig, sofern ihr Gewinn über 450,00 € liegt und sie nicht über ihren Ehepartner in der Familienversicherung beitragsfrei in der Krankenversicherung mitversichert sind. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Beitrages zur gesetzlichen Pflegeversicherung gilt auch hier das Gesamteinkommen. Die Einkommensgrenze wird jährlich festgelegt.